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   BVerfG, 06.05.2004 - 1 BvR 434/03   

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BVerfG, 06.05.2004 - 1 BvR 434/03 (https://dejure.org/2004,70876)
BVerfG, Entscheidung vom 06.05.2004 - 1 BvR 434/03 (https://dejure.org/2004,70876)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Mai 2004 - 1 BvR 434/03 (https://dejure.org/2004,70876)
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Wird zitiert von ... (5)

  • FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 18/10

    Schwimmende Konferenzanlage grundsteuerfrei

    Ebenso bedarf es im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Grundsteuer und Sondernutzungsgebühren auch keines Rückgriffs mehr auf die Gesetzeszwecke der Grundsteuer einschließlich Äquivalenz- und Leistungsfähigkeits- oder Nettoprinzip (vgl. BFH vom 4. August 2005 II B 145/04, BFH/NV 2005, 2054; vom 20. Dezember 2002 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508, nachgehend Bundesverfassungsgericht -BVerfG- vom 6. Mai 2004 1 BvR 434/03, Juris; Troll/Eisele, GrStG, 9. A., Einführung, mit Auszügen aus Gutachten Steuerreformkommission 1971 und aus Gutachten Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen 1989).
  • FG Baden-Württemberg, 05.12.2005 - 3 K 77/00

    Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum ist nicht verfassungswidrig

    Deshalb wurde bereits ein Einfluss der Familienverhältnisse auf die Einheitswerte des Grundvermögens wegen deren jetziger alleiniger Bedeutung für die GrSt abgelehnt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Dezember 2002 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508, bestätigt durch BVerfG-Beschluss vom 06. Mai 2004 1 BvR 434/03 n.v., und vom 30. Januar 2004 II B 105/02, BFH/NV 2004, 763).
  • FG Berlin, 30.11.2005 - 2 K 2418/03

    Einheitsbewertung des Grundvermögens - Festsetzung des Grundsteuermessbetrages -

    Soweit der Kläger die fehlende Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse des Grundstückseigentümers rügt, ist dem entgegen zu halten, dass  die Grundsteuer als Realsteuer bzw. Objektsteuer ausgestaltet ist (Art. 106 Abs. 6 GG; § 3 Abs. 2 AO).  Die Grundsteuer knüpft  in  dieser  Funktion  an  die  wirtschaftliche Einheit  des  Grundbesitzes als Steuergegenstand an (§ 2 GrStG) und belastet diese in verfassungsgemäß nicht angreifbarer Weise ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und Leistungsfähigkeit des Eigentümers (§ 9 Abs. 2 BewG; BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2002 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 1 BvR 434/03; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224; BStBl II 1978, 125 zur Gewerbesteuer).
  • FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2057/02

    Einheitsbewertung des Grundvermögens - Festsetzung des Grundsteuermessbetrages -

    Soweit der Kläger die fehlende Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse des Grundstückseigentümers rügt, ist dem entgegen zu halten, dass  die Grundsteuer als Realsteuer bzw. Objektsteuer ausgestaltet ist (Art. 106 Abs. 6 GG; § 3 Abs. 2 AO).  Die Grundsteuer knüpft in dieser Funktion an die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes als Steuergegenstand an (§ 2 GrStG) und belastet diese in verfassungsgemäß nicht angreifbarer Weise ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und Leistungsfähigkeit des Eigentümers (§ 9 Abs. 2 BewG; BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2002 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 1 BvR 434/03; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224; BStBl II 1978, 125 zur Gewerbesteuer).
  • FG Berlin, 09.11.2005 - 2 K 2355/05

    Einheitsbewertung des Grundvermögens - Festsetzung des Grundsteuermessbetrages -

    Soweit der Kläger die fehlende Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse des Grundstückseigentümers rügt, ist dem entgegen zu halten, dass  die Grundsteuer als Realsteuer bzw. Objektsteuer ausgestaltet ist (Art. 106 Abs. 6 GG; § 3 Abs. 2 AO).  Die Grundsteuer knüpft in dieser Funktion an die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes als Steuergegenstand an (§ 2 GrStG) und belastet diese in verfassungsgemäß nicht angreifbarer Weise ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und Leistungsfähigkeit des Eigentümers (§ 9 Abs. 2 BewG; BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2002 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 1 BvR 434/03; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224; BStBl II 1978, 125 zur Gewerbesteuer).
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